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1. Folge: Kaminski, der Bankräuber

Julius und die Geheimen

1. Folge: Kaminski, der Bankräuber

Julius glaubt in seinem Nachbarn einen Bankräuber erkannt zu haben. Um seinen Verdacht zu beweisen, bricht er in Kaminskis Wohnung ein.


Bild vergrößernJemand öffnet mit einem Dietrich ein Schloss; Rechte: dpa

Heimlich öffnet Julius die Post seines Nachbarn.

Das ist gar nicht gut. Denn damit verstößt er gegen das Grundgesetz.

Dort steht:

 

  • Artikel 10: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
  • Artikel 13: Die Wohnung ist unverletzlich.

Diese beiden Artikel lassen keinen Zweifel: Was sich zwei Menschen in Briefen schreiben oder am Telefon sagen, ist geheim. Keiner darf ungefragt die Briefe der anderen lesen.

Finger weg vom Briefkasten!

Eine Hand stiehlt sich in einen verschlossenen Briefkasten; Rechte: mauritius images

Schutz vor dem Staat

Und auch die Wohnung der anderen ist tabu - niemand darf ohne Erlaubnis einfach in die Wohnung eines Fremden gehen.

Die beiden Artikel sollen uns aber nicht vor Einbrechern schützen. Diese Artikel schützen die Bürger - also uns - vor dem Staat und dessen Polizei oder Geheimdiensten.


Bild vergrößernMann mit Abhörmikrofon; Rechte: dpa
Auch heimliches Lauschen ist nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt.

Die Polizei darf nicht einfach so rumschnüffeln, um uns auszuspionieren. Und das aus gutem Grund: Immer wieder benutzen Diktaturen die Polizei, um das Volk zu überwachen und zu unterdrücken. Die geheime Staatspolizei der DDR, die Stasi, sammelte unzählige Informationen über ihre Bürger. Viele, die nicht einer Meinung mit der Regierung waren, kamen daraufhin ins Gefängnis.

Aber es gibt auch Ausnahmen: Bei Gefahr oder wenn jemand wirklich eine Straftat begeht, dann darf die Polizei natürlich in Wohnungen einbrechen oder Briefe öffnen. Unter einer Bedingung: Die Polizei muss Beweise haben und ein unabhängiger Richter muss es erlauben.


Richter im Gerichtssaal; Rechte: dpa
Ein Richter kann der Polizei ausnahmsweise erlauben, fremde Briefe zu öffnen und in Wohnungen einzudringen.

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Feierliche Unterzeichnung des Grundgesetzes bei der letzten Sitzung des Parlamentarischen Rates am 23.5.1949 in Bonn; Rechte: dpa

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